Ersatz von Verwendungen des Vorbesitzers § 999
Besitzer können auch Verwendungen geltend machen, die ihr Rechtsvorgänger getätigt hat. Eigentümer haften ebenso für Verwendungen vor ihrem Erwerb.
- (1) Der Besitzer kann für die Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnachfolger er geworden ist, in demselben Umfang Ersatz verlangen, in welchem ihn der Vorbesitzer fordern könnte, wenn er die Sache herauszugeben hätte.
- (2) Die Verpflichtung des Eigentümers zum Ersatz von Verwendungen erstreckt sich auch auf die Verwendungen, die gemacht worden sind, bevor er das Eigentum erworben hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Regelung erweitert den Anspruch auf Verwendungsersatz im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis auf Personenwechsel. Wer eine Sache von einem Vorbesitzer übernimmt und dessen Rechtsnachfolger wird, darf Ersatz für diejenigen Aufwendungen verlangen, die bereits der Vorbesitzer für die Sache getätigt hat. Der Anspruch steht dem neuen Besitzer in demselben Umfang zu, wie ihn der Vorbesitzer gegenüber dem Eigentümer geltend machen könnte.
Zugleich stellt die Vorschrift klar, dass sich der Eigentümer seinen Pflichten nicht durch eine Eigentumsübertragung entziehen kann. Die Verpflichtung des Eigentümers zur Erstattung von Verwendungen umfasst auch Maßnahmen, die vorgenommen wurden, bevor er selbst das Eigentum an der Sache erworben hat.
Voraussetzung ist stets das Bestehen eines gesetzlichen Erstattungsanspruchs im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Das Ausmaß des Ersatzes richtet sich danach, ob es sich um notwendige oder nützliche Aufwendungen handelt und ob der jeweilige Besitzer beim Tätigen der Aufwendung gutgläubig war.
Wann sie gilt
- Ein Gebrauchtwagenkäufer fordert vom wahren Eigentümer die Werkstattkosten für eine Reparatur, die bereits der Verkäufer des Wagens bezahlt hat.
- Der Erbe einer Immobilie verlangt vom Eigentümer die Erstattung von Sanierungskosten, die der Erblasser vor seinem Tod an dem Gebäude vorgenommen hatte.
- Ein Erwerber eines Grundstücks wird auf Herausgabe verklagt und fordert vom Kläger Ersatz für Werterhaltungsmaßnahmen, die sein Vorgänger veranlasst hat.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Ersatz eigener Aufwendungen des aktuellen Besitzers.
- Schadensersatzansprüche des Eigentümers wegen Verschlechterung oder Beschädigung der Sache durch den Vorbesitzer.
- Das Recht des Besitzers, mit der Sache verbundene Einrichtungen abzutrennen und wegzunehmen.
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