§ 1048 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Nießbrauch an Grundstück mit Inventar (§ 1048)

Regelung zur Verfügung über Inventarstücke, Ersatzbeschaffungspflicht und Eigentumsübergang bei Nießbrauch an Grundstücken mit Inventar (§ 1048 BGB).

Amtlicher Text § 1048 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist ein Grundstück samt Inventar Gegenstand des Nießbrauchs, so kann der Nießbraucher über die einzelnen Stücke des Inventars innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft verfügen. Er hat für den gewöhnlichen Abgang sowie für die nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ausscheidenden Stücke Ersatz zu beschaffen; die von ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum desjenigen, welchem das Inventar gehört.
  • (2) Übernimmt der Nießbraucher das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei der Beendigung des Nießbrauchs zum Schätzwert zurückzugewähren, so findet die Vorschrift des § 582a entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer einen Nießbrauch an einem Grundstück samt Inventar hat, darf über die einzelnen Inventarstücke verfügen, solange das im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft bleibt. Er muss aber für abgehende oder ausscheidende Stücke Ersatz beschaffen. Die neu angeschafften Stücke werden mit Einverleibung in das Inventar Eigentum desjenigen, dem das Inventar gehört.

Wenn der Nießbraucher das Inventar zum Schätzwert übernimmt und sich verpflichtet, es bei Beendigung des Nießbrauchs zum Schätzwert zurückzugewähren, dann gilt § 582a entsprechend.

Wann sie gilt

  • Der Nießbraucher eines landwirtschaftlichen Anwesens verkauft eine alte Kuh und kauft eine neue; die neue Kuh wird Eigentum des Inventareigentümers.
  • Der Nießbraucher eines Hotels ersetzt abgenutzte Betten durch neue; die neuen Betten fallen in das Inventar des Grundstücks.
  • Der Nießbraucher eines Restaurants entsorgt veraltete Küchengeräte und schafft moderne an; er muss Ersatz beschaffen.
  • Der Nießbraucher übernimmt das Inventar zum Schätzwert und muss es bei Beendigung des Nießbrauchs zum Schätzwert zurückgeben.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • § 1048 regelt nicht, ob der Nießbraucher das Inventar ganz oder teilweise veräußern darf (das folgt aus allgemeinen Grundsätzen).
  • Es regelt nicht die Haftung des Nießbrauchers für Schäden am Inventar (dafür gilt § 1050).
  • Es regelt nicht, was passiert, wenn der Nießbraucher das Inventar ohne Ersatzbeschaffung verschlechtert (dazu § 1050).
  • Es regelt nicht die Besteuerung der Ersatzbeschaffung (Steuerrecht ist nicht Gegenstand des BGB).

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1048 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB