§ 1246 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Abweichung vom Pfandverkauf aus Billigkeitsgründen § 1246

§ 1246 BGB erlaubt abweichende Pfandverkaufsart, wenn billiges Ermessen und Interessen der Beteiligten es fordern. Bei Streit entscheidet Gericht.

Amtlicher Text § 1246 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Entspricht eine von den Vorschriften der §§ 1235 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten, so kann jeder von ihnen verlangen, dass der Verkauf in dieser Art erfolgt.
  • (2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Gericht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift erlaubt eine Abweichung von den in §§ 1235 bis 1240 vorgeschriebenen Verkaufsarten für ein Pfand, wenn diese Abweichung nach billigem Ermessen den Interessen aller Beteiligten entspricht. Das kann etwa eine private Versteigerung oder ein Verkauf über eine Online-Plattform sein.

Können sich die Beteiligten nicht auf eine solche abweichende Art einigen, kann jeder von ihnen das Gericht anrufen. Das Gericht entscheidet dann über die Verkaufsart. Die Vorschrift gilt nur für den Pfandverkauf, nicht für andere Veräußerungen.

Wann sie gilt

  • Ein Pfandgläubiger und der Eigentümer sind sich einig, dass ein Verkauf über eine Auktionsplattform im Internet den Interessen beider besser dient als eine öffentliche Versteigerung vor Ort.
  • Ein Pfandgläubiger beantragt beim Gericht, ein Pfand in einer anderen als der gesetzlich vorgesehenen Art zu verkaufen, weil der Eigentümer nicht zustimmt.
  • Der Eigentümer eines Pfands verlangt, dass der Verkauf zu einem bestimmten Termin stattfindet, der von den Regeln der §§ 1236-1237 abweicht, und der Pfandgläubiger stimmt zu.
  • Nach Einigung der Parteien wird ein Pfand in einer privaten Versteigerung unter Ausschluss der Öffentlichkeit verkauft, weil der Gegenstand von besonderer Art ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Sie regelt nicht die Abweichung von den Vorschriften über die Benachrichtigung des Eigentümers (§ 1241) – das ist eine andere Frage.
  • Sie erlaubt keine einseitige Abweichung durch den Pfandgläubiger ohne Zustimmung des Eigentümers oder Gerichtsbeschluss.
  • Sie gilt nicht für den Verkauf von Pfändern, die bereits nach § 1245 durch Vereinbarung abweichend geregelt sind.
  • Sie betrifft nicht die Frage, ob der Verkauf rechtmäßig ist (dazu §§ 1242-1244).

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1246 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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