Pfandrecht am Miteigentumsanteil – § 1258
§ 1258 regelt das Pfandrecht am Miteigentumsanteil: Rechte des Pfandgläubigers, Aufhebung der Gemeinschaft, Surrogation und Verkaufsrecht.
- (1) Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Pfandgläubiger die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.
- (2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung des Pfandgläubigers nur von dem Miteigentümer und dem Pfandgläubiger gemeinschaftlich verlangt werden. Nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung kann der Pfandgläubiger die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, ohne dass es der Zustimmung des Miteigentümers bedarf; er ist nicht an eine Vereinbarung gebunden, durch welche die Miteigentümer das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt haben.
- (3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Pfandgläubiger das Pfandrecht an den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.
- (4) Das Recht des Pfandgläubigers zum Verkauf des Anteils bleibt unberührt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Pfandgläubiger eines Miteigentumsanteils übt die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Bezug auf Verwaltung und Nutzung ergeben.
Vor Eintritt der Verkaufsberechtigung kann die Aufhebung der Gemeinschaft nur gemeinsam mit dem Miteigentümer verlangt werden. Nach Eintritt der Verkaufsberechtigung kann der Pfandgläubiger die Aufhebung allein verlangen, ohne an Vereinbarungen der Miteigentümer gebunden zu sein, die das Recht zur Aufhebung ausschließen oder befristen.
Bei Aufhebung der Gemeinschaft erstreckt sich das Pfandrecht auf die an die Stelle des Anteils tretenden Gegenstände (Surrogate). Das Verkaufsrecht des Pfandgläubigers bleibt unberührt.
Wann sie gilt
- Ein Miteigentümer verpfändet seinen Anteil an einem Grundstück an eine Bank; die Bank möchte die Verwaltung des Grundstücks mitbestimmen.
- Nachdem die Bank zur Verwertung berechtigt ist, verlangt sie die Aufhebung der Gemeinschaft, obwohl die Miteigentümer vereinbart hatten, die Gemeinschaft nicht aufzuheben.
- Die Miteigentümer heben die Gemeinschaft auf, und der Pfandgläubiger erhält ein Pfandrecht am Erlösanteil des verpfändeten Miteigentümers.
- Ein Pfandgläubiger verkauft den Anteil direkt, ohne die Gemeinschaft aufzuheben.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das Pfandrecht an einem ganzen Grundstück (nur am Anteil eines Miteigentümers).
- Die Verwertung des Pfandrechts nach allgemeinen Regeln (wird in §§ 1247, 1259 geregelt).
- Die Übertragung eines Pfandrechts an einer Forderung (betrifft §§ 1273 ff.).
- Die Form eines Pfandrechtsvertrags (betrifft § 125, 126).
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