Freihändiger Verkauf gewerblicher Pfänder § 1259
Unternehmer können beim Pfand mit Marktpreis vereinbaren, dass der Gläubiger es direkt verkauft oder übernimmt. § 1259 regelt diese Ausnahme.
Sind Eigentümer und Pfandgläubiger Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, können sie für die Verwertung des Pfandes, das einen Börsen- oder Marktpreis hat, schon bei der Verpfändung vereinbaren, dass der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand zum laufenden Preis selbst oder durch Dritte vornehmen kann oder dem Pfandgläubiger das Eigentum an der Sache bei Fälligkeit der Forderung zufallen soll. In diesem Fall gilt die Forderung in Höhe des am Tag der Fälligkeit geltenden Börsen- oder Marktpreises als von dem Eigentümer berichtigt. Die §§ 1229 und 1233 bis 1239 finden keine Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Im Regelfall verlangt das Recht eine öffentliche Versteigerung zur Pfandverwertung. Wenn jedoch beide Vertragsparteien Unternehmer oder öffentlich-rechtliche Stellen sind und die verpfändete Sache einen Börsenpreis oder Marktpreis hat, gestattet die Norm abweichende Abmachungen bereits bei der Verpfändung.
Die Parteien können vereinbaren, dass der Pfandgläubiger die Sache freihändig zum Tageskurs verkauft oder das Eigentum bei Fälligkeit unmittelbar übernimmt. In diesem Fall gilt die gesicherte Forderung in Höhe des Marktpreises am Fälligkeitstag als getilgt. Die Vorschriften der §§ 1229 und 1233 bis 1239 finden dabei keine Anwendung.
Wann sie gilt
- Eine Bank und ein Großhändler vereinbaren, verpfändetes Rohkupfer mit Börsennotierung bei Zahlungsverzug direkt über die Rohstoffbörse zu veräußern.
- Ein Lieferant vereinbart mit einem Industrieunternehmen, verpfändete Aktien einer börsennotierten Gesellschaft bei Fälligkeit der Rechnung direkt zum Tageskurs ins eigene Depot zu übernehmen.
- Eine Gemeinde hinterlegt bei einem Kreditinstitut Wertpapiere mit Marktpreis als Sicherheit und gestattet deren freihändigen Verkauf bei Ausfall.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Pfandgeschäfte unter Beteiligung von Verbrauchern, bei denen eine automatische Eigentumsübertragung unzulässig bleibt.
- Verwertung von Pfändern ohne Börsen- oder Marktpreis wie gebrauchten Spezialmaschinen oder individuellen Kunstgegenständen.
- Nachträgliche Verwertungsabsprachen, die erst nach dem Eintritt der Fälligkeit der gesicherten Forderung getroffen werden.
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