§ 2131 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Umfang der Sorgfaltspflicht des Vorerben § 2131

Der Vorerbe haftet dem Nacherben gegenüber nur für die Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (diligentia quam in suis).

Amtlicher Text § 2131 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Vorerbe (also der vorläufige Erbe) muss bei der Verwaltung des Erbes gegenüber dem Nacherben (dem späteren Erben) nur die Sorgfalt walten lassen, die er gewöhnlich in seinen eigenen Angelegenheiten anwendet. Das ist ein subjektiver Maßstab: Es kommt darauf an, wie der Vorerbe selbst mit seinem eigenen Vermögen umgeht – nicht darauf, wie ein sorgfältiger Durchschnittsverwalter handeln würde.

Wenn der Vorerbe beispielsweise im eigenen Leben riskante Investitionen tätigt oder Versicherungen unterlässt, darf er dies auch mit dem Erbgut tun, solange er nicht anders handelt als bei sich selbst. Nur wenn er sich selbst gegenüber sorgfältiger wäre, liegt eine Pflichtverletzung vor.

Diese Vorschrift schränkt die Haftung des Vorerben ein. Für gewöhnliche Abnutzung (siehe § 2132) haftet er ohnehin nicht, und bei vorsätzlich eigennütziger Verwendung (§ 2134) greifen strengere Regeln.

Wann sie gilt

  • Der Vorerbe schließt für das geerbte Haus keine Gebäudeversicherung ab, weil er auch sein eigenes Haus nie versichert hat.
  • Der Vorerbe lagert wertvolle Erbstücke in einem unverschlossenen Keller, genau wie er seine eigenen Sachen dort lagert.
  • Der Vorerbe investiert Erbschaftsgelder in hochspekulative Aktien, die er auch für sein eigenes Geld kaufen würde.
  • Der Vorerbe verschiebt notwendige Dachreparaturen am Erbgut um ein Jahr, weil er an seinem eigenen Haus Reparaturen ebenfalls erst nach Jahren vornimmt.
  • Der Vorerbe verleiht ein geerbtes Gemälde ohne schriftlichen Vertrag an einen Freund – das Gleiche macht er mit eigenen Besitztümern.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass der Vorerbe die Sorgfalt eines ordentlichen Verwalters (verkehrsübliche Sorgfalt) schuldet – § 2131 setzt einen subjektiven, nicht objektiven Maßstab.
  • Dass der Nacherbe Schadensersatz für entgangene Gewinne verlangen kann – die Vorschrift regelt nur die Sorgfalt bei der Verwaltung, nicht Gewinnausfall.
  • Dass der Vorerbe bei grober Fahrlässigkeit immer haftet – auch grobe Fahrlässigkeit ist nur relevant, wenn der Vorerbe sich selbst gegenüber sorgfältiger wäre.
  • Dass der Vorerbe verpflichtet ist, die Erbschaft nach einem bestimmten Wirtschaftsplan zu verwalten – die Planungspflicht folgt aus § 2123, nicht aus § 2131.

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