Vorübergehende Annahmeverhinderung – kein Verzug § 299
§ 299 BGB: Gläubiger kommt nicht in Annahmeverzug bei vorübergehender Verhinderung, außer der Schuldner kündigte Leistung angemessen vorher an.
Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn die Leistungszeit nicht bestimmt ist oder der Schuldner vorher leisten darf, gerät der Gläubiger nicht allein dadurch in Annahmeverzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist. Das gilt auch dann, wenn der Schuldner ein tatsächliches oder wörtliches Angebot gemacht hat.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Schuldner die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat. Dann bleibt der Gläubiger auch bei vorübergehender Verhinderung im Verzug.
Die Vorschrift betrifft ausschließlich vorübergehende Hindernisse. Bei dauerhafter Verweigerung oder Unmöglichkeit der Annahme gelten die allgemeinen Regeln des Annahmeverzugs (§§ 293 ff.).
Wann sie gilt
- Ein Maler soll eine Wohnung streichen. Die Wohnungsinhaberin ist wegen eines Notfalls eine Stunde abwesend, der Maler erscheint und findet niemanden vor.
- Ein Paketzusteller klingelt, aber der Empfänger steckt im Aufzug fest und kann nicht öffnen.
- Ein Händler liefert unangekündigt am Vorabend, der Kunde ist bei der Arbeit und kann die Ware nicht annehmen.
- Ein Mieter möchte die Miete bar zahlen, der Vermieter ist kurz beim Arzt – der Mieter bietet das Geld an, der Vermieter kann nicht annehmen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dauerhafte Annahmeverweigerung (z.B. Gläubiger lehnt die Leistung endgültig ab) – dies ist regulärer Annahmeverzug nach § 293.
- Wenn die Leistungszeit genau bestimmt ist und der Schuldner nicht vorher leisten darf – hier greift § 299 nicht; es kommt auf das Angebot an (§§ 294–296).
- Wenn der Schuldner die Leistung gar nicht anbietet – § 299 setzt ein Angebot voraus; ohne Angebot kein Annahmeverzug.
- Wenn der Gläubiger vorübergehend verhindert ist, aber der Schuldner die Leistung nicht vorher angekündigt hat – dann schützt § 299 den Gläubiger, anders als manche glauben.
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