Gläubigerverzug bei fehlender Gegenleistung § 298
§ 298 BGB: Gläubigerverzug, wenn er angebotene Leistung annehmen will, aber Gegenleistung nicht anbietet. Bei Zug-um-Zug-Leistungen.
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift behandelt eine besondere Form des Gläubigerverzugs bei gegenseitigen Verträgen, in denen der Schuldner nur Zug um Zug gegen eine Gegenleistung zu erbringen hat.
Kommt der Gläubiger seiner Pflicht, die vereinbarte Gegenleistung anzubieten, nicht nach, obwohl er die geschuldete Leistung des Schuldners annehmen möchte, gerät er in Verzug. Entscheidend ist, dass der Gläubiger die angebotene Leistung nicht zurückweist, aber das eigene Leistungsangebot unterlässt.
Der Gläubigerverzug nach § 298 ist von dem Annahmeverzug (§§ 293 ff.) zu unterscheiden, bei dem der Gläubiger die Annahme der Leistung verweigert. Hier liegt die Verzögerung im fehlenden Angebot der eigenen Leistung.
Wann sie gilt
- Der Käufer eines Autos ist bereit, den Wagen in Empfang zu nehmen, zahlt aber den vereinbarten Kaufpreis nicht.
- Der Mieter möchte die Wohnung übernehmen, hinterlegt jedoch die geforderte Kaution nicht.
- Der Besteller eines Handwerkerauftrags lässt die Arbeiten ausführen, erklärt aber, er werde die Rechnung erst nach Monaten bezahlen – der Handwerker muss dann nicht leisten, bevor die Zahlung angeboten wird.
- Ein Verkäufer bietet die Ware an, der Käufer erklärt Annahmebereitschaft, legt aber keinen Scheck oder Zahlungsnachweis vor.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der bloße Annahmeverzug des Gläubigers (keine Annahmebereitschaft) – dieser ist in §§ 293 ff. geregelt.
- Die Verpflichtung des Schuldners, die Leistung überhaupt zu erbringen – sie folgt aus dem Vertrag, nicht aus § 298.
- Die Höhe der Verzugszinsen – hierzu siehe § 288 BGB.
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