§ 433 BGB

Übergabe, Eigentum & Kaufpreis: Pflichten nach § 433 BGB

Nach § 433 BGB muss der Verkäufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln übergeben und Eigentum verschaffen. Der Käufer muss zahlen und die Sache abnehmen.

Amtlicher Text § 433 BGB — Deutschland
  • (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
  • (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 433 beschreibt den Kaufvertrag in vier Pflichten. Der Verkäufer muss die Sache übergeben und das Eigentum an ihr verschaffen – das sind zwei getrennte Vorgänge, weshalb ein Eigentumsvorbehalt möglich ist, bei dem die Sache übergeben, das Eigentum aber noch nicht übertragen wird. Absatz 1 Satz 2 fügt die Pflicht hinzu, aus der das gesamte Gewährleistungsrecht folgt: Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Die Mangelfreiheit ist damit nicht eine Nebenpflicht, sondern Teil dessen, was geschuldet wird.

Absatz 2 nennt die Pflichten des Käufers: den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Die Abnahmepflicht wird oft übersehen; sie kann bedeutsam werden, wenn der Käufer die Sache nicht entgegennimmt und der Verkäufer Lager- oder Standkosten hat. Verweigert eine Seite ihre Leistung, richtet sich die Reaktion nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht – Verzug nach § 286, Rücktritt nach § 323, Schadensersatz nach §§ 280 ff.

Der Paragraph gilt für jeden Kauf: zwischen Privatleuten, zwischen Unternehmen und zwischen Unternehmer und Verbraucher. Er unterscheidet nicht, weil die Unterschiede an anderer Stelle stehen – die besonderen Regeln des Verbrauchsgüterkaufs in §§ 474 ff., das Widerrufsrecht bei Fernabsatz in §§ 355 ff. Was ein Sachmangel ist, definiert § 434; welche Rechte der Käufer bei einem Mangel hat, listet § 437 auf. § 433 ist deshalb der Ausgangspunkt: Er sagt, was geschuldet ist, und macht damit erst bestimmbar, wann etwas fehlt.

Wann sie gilt

  • Die bezahlte Ware wird nicht geliefert oder nur teilweise übergeben.
  • Der Verkäufer übergibt die Sache, behält sich aber das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung vor.
  • Der Käufer nimmt die bestellte Ware nicht ab und es entstehen Lagerkosten.
  • Beim Privatkauf stellt sich heraus, dass der Verkäufer gar nicht Eigentümer war.
  • Streit darüber, was genau Gegenstand des Kaufs war – Zubehör, Papiere, Schlüssel.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er definiert den Mangel nicht. Was ein Sachmangel ist, steht in § 434.
  • Er nennt keine Käuferrechte bei Mängeln; die Liste steht in § 437.
  • Er enthält kein Widerrufsrecht. Der Widerruf bei Fernabsatz- und Haustürgeschäften folgt aus §§ 355 ff.
  • Er regelt nicht, wann Verzug eintritt oder wann zurückgetreten werden kann – dafür sind §§ 286 und 323 einschlägig.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Eine kleine Werkstatt kauft bei einem Händler eine gebrauchte Maschine und überweist den vollen Kaufpreis. Sechs Wochen später steht die Maschine noch beim Verkäufer; er nennt Termine, hält sie aber nicht ein.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 1 verpflichtet den Verkäufer zu zwei Dingen: die Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen. Beides ist mit der Zahlung nicht erledigt, und der Anspruch auf Übergabe bleibt bestehen. Was der Käuferin darüber hinaus offensteht – Verzugsschaden oder Rücktritt –, hängt daran, ob ein Liefertermin vereinbart war und ob eine Frist gesetzt wurde, denn dafür sind § 286 und § 323 zuständig.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Beide vereinbaren einen festen Abholtermin in zwei Wochen und eine Minderung des Kaufpreises für die Wartezeit; wird der Termin erneut nicht gehalten, wird der Kaufpreis vollständig zurückgezahlt.

Veranschaulichendes Beispiel

Bei einem Privatverkauf eines Motorrads wird nur über Preis und Übergabetag gesprochen. Beim Termin fehlen der zweite Schlüssel, das Bordwerkzeug und ein Satz Winterreifen, die auf den Fotos der Anzeige zu sehen waren.

Wie der Wortlaut greift

Was geschuldet ist, ergibt sich aus dem, worauf sich beide geeinigt haben – § 433 verpflichtet zur Übergabe der verkauften Sache, aber welche Zubehörteile dazugehören, ist eine Frage der Vereinbarung. Der Fall hängt daran, ob die Anzeige mit den Fotos Inhalt des Kaufs geworden ist oder nur allgemeine Werbung war. Für die Frage, ob das Fehlen daneben ein Sachmangel ist, ist § 434 einschlägig.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Verkäufer übergibt den Zweitschlüssel und das Bordwerkzeug nach; für die Winterreifen, die er behalten möchte, wird ein Betrag vom Kaufpreis abgezogen.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 433 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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