Veranschaulichendes Beispiel
Eine kleine Werkstatt kauft bei einem Händler eine gebrauchte Maschine und überweist den vollen Kaufpreis. Sechs Wochen später steht die Maschine noch beim Verkäufer; er nennt Termine, hält sie aber nicht ein.
Absatz 1 verpflichtet den Verkäufer zu zwei Dingen: die Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen. Beides ist mit der Zahlung nicht erledigt, und der Anspruch auf Übergabe bleibt bestehen. Was der Käuferin darüber hinaus offensteht – Verzugsschaden oder Rücktritt –, hängt daran, ob ein Liefertermin vereinbart war und ob eine Frist gesetzt wurde, denn dafür sind § 286 und § 323 zuständig.
Beide vereinbaren einen festen Abholtermin in zwei Wochen und eine Minderung des Kaufpreises für die Wartezeit; wird der Termin erneut nicht gehalten, wird der Kaufpreis vollständig zurückgezahlt.