Mängelanzeigepflicht des Mieters (§ 536c BGB)
Tritt ein Mangel auf, muss der Mieter diesen unverzüglich melden. Sonst haftet er für Folgeschäden und verliert Minderung sowie Kündigungsrechte.
- (1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
- (2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt, 1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen, 2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder 3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Tritt während der Mietzeit ein Mangel an der Mietsache auf oder wird eine Schutzmaßnahme gegen eine unvorhergesehene Gefahr nötig, muss der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter Rechte an der Sache behauptet. Unverzüglich bedeutet rechtlich, dass die Meldung ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muss.
Unterlässt der Mieter diese Anzeige, verpflichtet er sich zum Ersatz des Schadens, der dem Vermieter aus der Verzögerung entsteht. Solange der Vermieter wegen der unterlassenen Anzeige keine Abhilfe schaffen konnte, werden zudem die Rechte des Mieters eingeschränkt.
In diesem Fall kann der Mieter die Minderung nach § 536 nicht geltend machen, keinen Schadensersatz nach § 536a Abs. 1 verlangen und nicht ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 kündigen.
Wann sie gilt
- Ein Rohrbruch in der Wand wird vom Mieter bemerkt, aber dem Vermieter tagelang nicht gemeldet.
- Ein Sturmschaden beschädigt ein Fenster, sodass ohne Reparatur Wasser in die Wohnung eindringt.
- Ein Nachbar behauptet fälschlicherweise ein Eigenrecht an dem mitgemieteten Kellerabteil und sperrt dieses zu.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Mängel, die dem Mieter bereits bei Vertragsschluss oder Übergabe der Mietsache bekannt waren.
- Der gewöhnliche Verschleiß der Mietsache durch den vertragsgemäßen Gebrauch.
- Die Pflicht des Vermieters zur eigentlichen Beseitigung eines rechtzeitig angezeigten Mangels.
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