Mietzahlung bei persönlicher Verhinderung § 537
Gründe in der Person des Mieters befreien nicht von der Miete. Der Vermieter rechnet Ersparnisse an; bei Gebrauchsüberlassung an Dritte entfällt die Pflicht.
- (1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.
- (2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Kann ein Mieter die gemietete Sache aus einem Grund nicht nutzen, der in seiner eigenen Person liegt, entbindet ihn das nicht von der Pflicht zur Entrichtung der Miete. Das Risiko der eigenen Verhinderung verbleibt beim Mieter.
Der Vermieter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt. Der Zahlungsanspruch verringert sich um diese Beträge.
Solange der Vermieter die Sache einem Dritten überlässt und dem Mieter dadurch den Gebrauch nicht gewähren kann, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.
Wann sie gilt
- Ein Mieter muss wegen einer Erkrankung im Krankenhaus verbleiben und kann die Wohnung nicht nutzen.
- Ein Mieter tritt eine beruflich bedingte Reise an und lässt die gemieteten Räume unbewohnt.
- Ein Mieter kann eine gebuchte Ferienunterkunft wegen persönlicher Umstände nicht beziehen.
- Der Vermieter überlässt die Räume einem Dritten, während der Mieter verhindert ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Mängel der Mietsache wie ein Heizungsausfall oder ein Wasserschaden; dies betrifft die Mietminderung nach § 536.
- Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses; geregelt in § 543.
- Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters wegen eines Mangels; geregelt in § 536a.
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