Vertragseintritt bei gewerblicher Weitervermietung § 565
Endet ein Hauptmietvertrag über Wohnraum zur gewerblichen Weitervermietung, tritt der Vermieter direkt in den Mietvertrag mit dem Endmieter ein.
- (1) Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung ab, so tritt der Mieter anstelle der bisherigen Vertragspartei in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein.
- (2) Die §§ 566a bis 566e gelten entsprechend.
- (3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Eigentümer Wohnraum an einen Zwischenmieter vermietet und vertraglich vereinbart ist, dass dieser den Wohnraum gewerblich an Dritte zu Wohnzwecken weitervermietet, schützt das Gesetz die Untermieter bei Vertragsende.
Endet das Hauptmietverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Zwischenmieter, erlischt das Nutzungsrecht des Endmieters nicht. Stattdessen tritt der Eigentümer anstelle des Zwischenmieters direkt in den Mietvertrag mit dem Endmieter ein. Übernimmt ein neuer Zwischenmieter die gewerbliche Weitervermietung, rückt dieser wiederum in den Vertrag ein.
Bezüglich der Kaution und weiterer Rechte gelten die Schutzvorschriften des Mietrechts entsprechend. Abweichende Vereinbarungen, die den Endmieter benachteiligen würden, sind unwirksam.
Wann sie gilt
- Ein Sozialträger mietet eine Wohnung an und überlässt sie gewerblich an einen Klienten; der Hauptmietvertrag des Trägers endet.
- Ein Unternehmen mietet Wohnungen zur Weitervermietung an Werksangehörige und löst den Vertrag mit dem Vermieter auf.
- Ein gewerblicher Zwischenmieter wird insolvent und das Hauptmietverhältnis mit dem Eigentümer wird beendet.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Private Untervermietung einzelner Zimmer durch einen Hauptmieter an einen Untermieter.
- Gewerbliche Weitervermietung von Büros, Hallen oder sonstigen Geschäftsräumen.
- Untervermietung, die ohne vereinbarten gewerblichen Zweck zwischen Vermieter und Hauptmieter erfolgt.
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