Rückgabeort der hinterlegten Sache – § 697
Der Verwahrer muss die hinterlegte Sache an dem Ort zurückgeben, an dem sie aufbewahrt wurde. Er ist nicht verpflichtet, sie dem Hinterleger zu bringen.
Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem die Sache aufzubewahren war; der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu bringen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 697 BGB legt den Ort fest, an dem der Verwahrer die hinterlegte Sache zurückgeben muss. Der Verwahrer ist derjenige, der die Sache für den Hinterleger aufbewahrt. Die Rückgabe hat an dem Ort zu erfolgen, an dem die Sache während der Verwahrung aufbewahrt wurde. Der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache zum Hinterleger zu bringen, etwa zu dessen Wohnung.
Die Regelung betrifft nur den Ort der Rückgabe, nicht die Frage, ob der Verwahrer überhaupt zur Rückgabe verpflichtet ist (dazu § 695 BGB) oder wann er die Rückgabe verlangen kann (§ 696 BGB).
Wann sie gilt
- Ein Hotelgast hinterlässt seinen Koffer an der Rezeption. Das Hotel muss den Koffer an der Rezeption zurückgeben, nicht auf dem Zimmer.
- Ein Mieter lagert Möbel in einem Lagerraum. Der Lagerhalter muss die Möbel in dem Lagerraum zurückgeben, nicht an die Wohnung des Mieters liefern.
- Ein Autofahrer parkt sein Auto in einer Parkgarage. Die Garage muss das Auto an dem zugewiesenen Parkplatz zurückgeben, nicht an der Ausfahrt.
- Ein Freund leiht sich ein Buch und bewahrt es bei sich zu Hause auf. Er muss das Buch bei sich zu Hause zurückgeben, nicht zu dem Verleiher bringen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Pflicht des Verwahrers, die Sache überhaupt zurückzugeben – diese ergibt sich aus § 695 BGB.
- Das Recht des Verwahrers, die Rücknahme zu verlangen – geregelt in § 696 BGB.
- Die Haftung des Verwahrers für Beschädigung der Sache – siehe § 690 BGB.
- Die Möglichkeit, die Aufbewahrung zu ändern – § 692 BGB.
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