Rücknahmeanspruch des Verwahrers (§ 696)
Der Verwahrer kann jederzeit Rücknahme verlangen, wenn keine Zeit bestimmt ist; bei bestimmter Zeit nur bei wichtigem Grund. Verjährung beginnt mit Verlangen.
Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Verwahrer – also die Person, die eine Sache für einen anderen aufbewahrt – hat das Recht, die Rückgabe der Sache zu verlangen. Ist keine bestimmte Aufbewahrungsdauer vereinbart, kann er dies jederzeit tun. Ist dagegen eine Frist vereinbart, darf er die vorzeitige Rücknahme nur fordern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, etwa wenn die Sache selbst gefährdet ist oder der Verwahrer die Aufbewahrung nicht mehr fortsetzen kann.
Die Verjährungsfrist für diesen Anspruch beginnt erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verwahrer die Rücknahme verlangt. Solange er kein Verlangen stellt, läuft keine Verjährung. Der Anspruch selbst ist nicht an eine bestimmte Form gebunden – ein mündliches oder schriftliches Verlangen reicht aus.
Wann sie gilt
- Ein Freund, bei dem Sie Ihr Fahrrad für unbestimmte Zeit abgestellt haben, fordert Sie auf, es abzuholen.
- Ein Kunde hat sein Gepäck für eine Woche in einer Gepäckaufbewahrung hinterlegt; der Betreiber verlangt die Rücknahme bereits nach drei Tagen, weil der Aufbewahrungsraum renoviert werden muss.
- Ein Vereinsmitglied hat die Vereinsfahne für die Dauer eines Festes verwahrt; es verlangt die vorzeitige Rücknahme, weil es selbst dringend verreisen muss.
- Ein Mieter hat einen Ersatzschlüssel bei der Hausverwaltung hinterlegt; die Hausverwaltung verlangt die Rücknahme, nachdem der Mieter ausgezogen ist.
- Ein Student hat sein Handy für eine Woche bei einem Kommilitonen geliehen; der Kommilitone verlangt die Rückgabe nach zwei Tagen, weil er sein eigenes Handy verloren hat.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das Recht des Hinterlegers, die Sache zurückzufordern – dieses ist in § 695 BGB geregelt.
- Die Vergütung des Verwahrers – diese ist in § 699 BGB geregelt.
- Die Haftung des Verwahrers für Schäden an der Sache – diese ist in § 690 BGB geregelt.
- Die Ersatzpflicht des Hinterlegers für Schäden, die dem Verwahrer entstehen – diese ist in § 694 BGB geregelt.
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