Schutz des Rechtsbesitzers bei Grunddienstbarkeit § 1029
Besitzschutz für Grunddienstbarkeit: Wird der Besitzer bei Ausübung gestört, gelten Besitzschutzregeln, wenn Dienstbarkeit im letzten Jahr ausgeübt wurde.
Wird der Besitzer eines Grundstücks in der Ausübung einer für den Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit gestört, so finden die für den Besitzschutz geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit die Dienstbarkeit innerhalb eines Jahres vor der Störung, sei es auch nur einmal, ausgeübt worden ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1029 schützt den Besitzer eines Grundstücks, der eine für den Eigentümer im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit ausübt. Wird er in dieser Ausübung gestört – etwa durch ein Hindernis –, kann er die Besitzschutzvorschriften (§§ 858 ff.) entsprechend anwenden. Voraussetzung ist, dass die Dienstbarkeit innerhalb des Jahres vor der Störung mindestens einmal tatsächlich ausgeübt wurde. Der Besitzschutz ist also an die vorherige Ausübung geknüpft, nicht allein an das eingetragene Recht.
Wann sie gilt
- Ein Nachbar stellt einen Zaun über ein Wegerecht, das der Eigentümer des Nachbargrundstücks seit Jahren regelmäßig nutzt.
- Ein Landwirt fährt mit schwerem Gerät über einen Feldweg, der als Grunddienstbarkeit eingetragen ist, und der Eigentümer des dienenden Grundstücks versperrt den Weg.
- Ein Hausbesitzer nutzt einen Wasserleitungsstrang auf dem Nachbargrundstück, der als Dienstbarkeit eingetragen ist, und der Nachbar gräbt die Leitung aus.
- Ein Eigentümer eines Grundstücks mit einem eingetragenen Überbaurecht wird daran gehindert, sein Dach zu reparieren, weil der Nachbar ein Gerüst abbaut.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Reine Eigentumsfragen ohne eingetragene Dienstbarkeit – hier greift § 1004 oder § 985.
- Nicht eingetragene, nur mündlich vereinbarte Nutzungsrechte – diese fallen nicht unter § 1029.
- Schadensersatzansprüche wegen der Störung – diese sind in § 823 oder § 1004 zu suchen.
- Verjährung des Anspruchs – dazu enthält § 1028 eigene Regelungen.
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