§ 443 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rechte aus einer Garantie neben der Mängelhaftung § 443

§ 443 BGB regelt Rechte aus Garantieversprechen von Verkäufern oder Herstellern. Bei Haltbarkeitsgarantien wird das Vorliegen eines Garantiefalls vermutet.

Amtlicher Text § 443 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber).
  • (2) Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Eine Garantie ist eine freiwillige Verpflichtung des Verkäufers, Herstellers oder eines sonstigen Dritten. Sie besteht zusätzlich zu den gesetzlichen Rechte wegen eines Mangels. Verpflichtet sich der Garantiegeber in einer Erklärung oder Werbung vor oder bei Vertragsschluss beispielsweise zur Kaufpreiserstattung, Nachbesserung, zum Austausch oder zu Serviceleistungen, stehen dem Käufer im Garantiefall diese vertraglich zugesagten Rechte zu.

Wichtig ist die Verteilung der Beweislast bei Haltbarkeitsgarantien: Übernimmt der Garantiegeber eine Garantie dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, wird gesetzlich vermutet, dass ein innerhalb dieser Dauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.

Die Ansprüche aus einer Garantie richten sich stets direkt gegen denjenigen, der das Garantieversprechen abgegeben hat. Sie verdrängen die gesetzlichen Mängelrechte gegenüber dem Verkäufer nicht, sondern treten selbstständig neben diese.

Wann sie gilt

  • Ein Hersteller wirbt vor dem Kauf mit einer kostenlosen Reparatur bei Fehlfunktionen und verweigert im Schadensfall die Leistung.
  • Eine Kaffeemaschine geht während der zugesagten Garantiezeit kaputt und der Garantiegeber bestreitet, dass der Fehler unter die Garantie fällt.
  • Ein Händler verspricht vor Vertragsschluss die Erstattung des Kaufpreises bei Nichtgefallen und hält diese Zusage nach der Rückgabe nicht ein.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Gesetzliche Ansprüche des Käufers bei Mängeln, die bereits bei Übergabe vorlagen (geregelt in § 437).
  • Nacherfüllungsansprüche gegenüber dem Verkäufer aus dem Kaufvertrag (geregelt in § 439).
  • Ausschluss oder Begrenzung der gesetzlichen Haftung für Mängel im Kaufvertrag (geregelt in § 444).

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