Veranschaulichendes Beispiel
Ein Auto wird privat mit dem Zusatz "gekauft wie gesehen, keine Gewährleistung" verkauft. Nach zwei Monaten findet die Käuferin in den Serviceunterlagen den Hinweis auf einen Vorschaden, den der Verkäufer bei der Besichtigung auf ausdrückliche Frage verneint hatte.
Der Ausschluss ist wirksam, aber der Verkäufer kann sich auf ihn nicht berufen, soweit er einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Der Fall hängt an der Kenntnis des Verkäufers zum Zeitpunkt des Verkaufs: Wusste er von dem Vorschaden oder hielt er ihn für möglich, greift der Ausschluss insoweit nicht. Wusste er nichts davon, bleibt es beim Ausschluss – und die Darlegung der Arglist obliegt der Käuferin.
Der Verkäufer erstattet den Betrag, um den der Vorschaden den Marktwert mindert, ermittelt über eine kurze Bewertung; der Kauf bleibt im Übrigen bestehen und beide erklären die Sache damit für erledigt.