Miete digitaler Produkte: Sachmietregeln anwendbar § 548a
§ 548a BGB ordnet an, dass die Vorschriften über die Miete von Sachen entsprechend auf die Miete digitaler Produkte anzuwenden sind.
Die Vorschriften über die Miete von Sachen sind auf die Miete digitaler Produkte entsprechend anzuwenden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 548a BGB bestimmt, dass die Vorschriften über die Miete von Sachen (z.B. Wohnungen, Fahrzeuge) entsprechend auf die Miete digitaler Produkte anzuwenden sind. Digitale Produkte sind unkörperliche Güter wie Software, Streaming-Dienste oder Cloud-Speicher.
Die Anwendung erfolgt 'entsprechend', also sinngemäß unter Berücksichtigung der Besonderheiten digitaler Produkte. So können etwa die Regeln zur Rückgabe (Sache) bei digitalen Produkten durch Löschung oder Zugangsentzug umgesetzt werden.
Die Vorschrift selbst enthält keine Definition digitaler Produkte. Sie verweist pauschal auf das allgemeine Mietrecht; für die Auslegung sind europarechtliche Vorgaben wie die Digitale-Inhalte-Richtlinie heranzuziehen.
Wann sie gilt
- Ein Nutzer mietet eine monatliche Softwarelizenz für Bildbearbeitung.
- Ein Streamingdienst bietet Musikabonnements als Mietmodell an.
- Ein Unternehmen mietet Cloud-Speicherplatz für seine Daten.
- Ein E-Book wird als digitales Produkt auf Zeit gemietet.
- Ein Online-Spiel gewährt gegen monatliche Gebühr Zugang zu virtuellen Welten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Kauf eines digitalen Produkts (Kaufvertrag, nicht Miete).
- Leasing von Hardware (z.B. Computer, Tablet) – das sind Sachen, keine digitalen Produkte.
- Reine Dienstleistungen wie Online-Beratung – keine Miete eines Produkts.
- Urheberrechtliche Nutzungsrechte ohne Mietcharakter – können abweichend geregelt sein.
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